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BVerwG, 09.10.1986 - 5 B 137.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf Ausbildungsförderung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.1985 - 16 A 2326/84
- BVerwG, 09.10.1986 - 5 B 137.85
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1986 - 5 B 137.85
Dazu gehört die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich das Tatsachengericht nicht bedient hat, obwohl es sich ihm hätte aufdrängen müssen, diese Beweise zu erheben; ferner die Angabe, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruhen kann, welches dem Kläger günstigere Ergebnis von der Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. BVerwGE 31, 212 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]). - BVerfG, 23.06.1986 - 1 BvR 193/86
Ausbildungsförderung - Teilerlaß - Darlehn - BaföG-Darlehn - Rückzahlung
Auszug aus BVerwG, 09.10.1986 - 5 B 137.85
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Bechluß vom 10. Januar 1986 hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 -). - BVerwG, 10.01.1986 - 5 CB 63.84
Zulässigkeit von zulassungsfreier Verfahrensrevision - Verfassungsmäßigkeit des § …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1986 - 5 B 137.85
In den Beschlüssen vom 10. Januar 1986 - BVerwG 5 CB 63.84 - und vom 22. Juli 1986 - BVerwG 5 B 83.86 - hat der beschließende Senat zur Begründung Bezug genommen auf die diese Rechtsfrage betreffenden ausführlichen Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, das in jenen Streitsachen Berufungsinstanz gewesen ist.
- BVerwG, 20.08.1992 - 11 B 13.92
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Gewährung eines Teilerlasses …
Im Beschluß vom 19. April 1988 - BVerwG 5 B 9.88 - ist diese Auffassung vom Bundesverwaltungsgericht bekräftigt, in den Beschlüssen vom 22. Juli 1986 - BVerwG 5 B 83.86 - und vom 9. Oktober 1986 - BVerwG 5 B 137.85 - (Buchholz 436.36 § 18 b BAföG Nr. 1) außerdem zum Ausdruck gebracht worden, daß für § 18 b Abs. 1 BAföG in der Fassung des Art. 1 Nr. 18 des 6. BAföG-Änderungsgesetzes nichts anderes gilt. - VG Köln, 26.03.2021 - 26 K 2300/19 Im Bereich der Leistungsgewährung ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, der ihn berechtigt, die Gewährung von Vergünstigungen an objektive, also subjektiv nicht beeinflussbare, Sach- und Zeitkriterien zu knüpfen und auf die Berücksichtigung und Bewertung persönlicher, auch krankheitsbedingter, Umstände und/oder sozialer Härten zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung zu verzichten, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 1986 - 1 BvR 193/86 - und Beschluss vom 9. Oktober 1986 - 5 B 137/85 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 1984 - 16 A 600/83 -, juris; dass., Urteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 1952/91 -, juris Rn. 26; VG Köln, Urteil vom 24. Januar 2014 - 25 K 2338/13 -, juris Rn. 18 ff.